CE-Kennzeichnung

Ein Produkt muss mit dem CE-Kennzeichen versehen werden, wenn es von einer der 25 europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften mit CE-Kennzeichnungspflicht erfasst wird. Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der zugrunde liegenden Harmonisierungsrechtsvorschrift. Die Grundlage der CE-Kennzeichnung ist die Konformitätserklärung.

Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel, sondern eine Kennzeichnung, die durch den Inverkehrbringer in eigenem Ermessen aufzubringen ist und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass selbige diesen entspricht.


Europäische Harmonisierungsrechtsvorschriften sind unter anderem europäische Richtlinie bzw. Verordnungen. Europäische Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für Hersteller rechtsverbindlich werden. So ist beispielsweise die europäische Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz, ProdSG umgesetzt. Europäische Verordnungen müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden.


Zurrgurte werden üblicherweise von keiner der 25 europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften mit CE-Kennzeichnungspflicht erfasst. Deshalb ist die CE-Kennzeichnung für Zurrgurte verboten, weil es keine Rechtsgrundlage für die CE-Kennzeichnung gibt. Das Verbot ergibt sich aus dem Produktsicherheitsgesetzt § 7 CE-Kennzeichnung Absatz 2. Die Zuwiderhandlung kann mit hohen Bußgeldern sanktioniert werden.

Rundschlingen und Hebebänder hingegen werden vom Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gemäß Artikel 2 Buchstabe e) erfasst. Es besteht die CE-Kennzeichnungspflicht auf Grundlage der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Die GS Zertifizierung hingegen ist für Zurgurte, Rundschlingen und Hebebänder gleichermaßen nach § 21 ProdSG Abs. 1 möglich.

War dieser Beitrag hilfreich?