Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Durch die Maschinenrichtlinie sollen Handelshemmnisse in der EU abgebaut werden. Das europäisch harminisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen. Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht transformiert werden. In Deutschland ist dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (PSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9.PSGV) erfolgt.
Der offizielle Titel der Maschinenrichtlinie lautet:
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung).
Die aktuelle Maschinenrichtlinie
Die aktualisierte Maschinenrichtlinie wurde am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch die Änderung der Maschinenverordnung - 9. PSGV. Seit dem 29. Dezember 2009 ist die Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden.
Wesentlich wurden nachstehende Änderungen vorgenommen:
- klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs zur Niederspannungsrichtlinie und zur Aufzugsrichtlinie
- unvollständige Maschinen sind im Anwendungsbereich mit aufgenommen; aus den zugehörigen Unterlagen muss hervorgehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden; zum Lieferumfang gehören eine „Einbauerklärung“ und eine Montageanleitung in der Sprache des Aufstellungslandes
- die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst
- Wahlmöglichkeiten bei Konformitätsbewertungsverfahren bei als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen
- Sicherheitsbauteile erhalten CE-Kennzeichnung
- Aufnahme von auch gewerblich genutzten Haushaltsgeräten, sofern sie die Maschinendefinition erfüllen
Aufbau der Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie kann in drei Hauptabschnitte unterteilt werden:
- Erwägungsgründe: Hier erläutert der Gesetzgeber, was er mit der Richtlinie bezweckt. Sie sind kein Rechtstext wie der verfügende Teil und die Anhänge.
- Verfügender Teil: Bestehend aus den Artikeln 1 - 29 enthält er die "Spielregeln" des europäischen Binnenmarktes für Maschinen, also Anwendungsbereiche, Definitionen, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, Kennzeichnungsregeln, Verwaltungsmaßnahmen gegen unsichere Maschinen, Konformitätsbewertungsverfahren, Anwendungstermine, Umsetzungsfristen sowie das Verhältnis der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
- Anhänge: Die Maschinenrichtlinie hat zwölf Anhänge (Nr. I - XII) auf die im verfügenden Teil Bezug genommen wird. Sie sind damit rechtlich verbindlich.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf:
- Maschinen und Maschinenanlagen
- auswechselbare Ausrüstungen
- Sicherheitsbauteile für Maschinen
- Lastaufnahmemittel
- Ketten, Seile, Gurte
- abnehmbare Gelenkwellen
- unvollständige Maschinen
Nicht alle Produkte, die die Definition für Maschinen erfüllen, fallen unter die Maschinenrichtlinie. In Artikel 1 sind Ausnahmen aufgeführt. In diesem Zusammenhang ist in Artikel 3 festgelegt, dass für die Maschinen, deren Gefahren ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst werden, die jeweilige Spezialrichtlinie gilt (z.B. die EMV-Richtlinie).
Herstellerpflichten "Maschinenrichtlinie"
In Artikel 5 der Maschinenrichtlinie sind alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von vollständigen Maschinen gestellt werden, zusammengefasst:
- Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, z.B. Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung
- Integration der Sicherheit und Betriebsanleitung
- Verfügbarhalten der technischen Unterlagen/Dokumentation sowie der erforderlichen Informationen, wie der Betriebsanleitung
- Zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
- EG-Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt
- CE-Kennzeichnung/CE-Zeichen anbringen
Risiken bestehen während des gesamten Produktlebenszyklus!
Die Beurteilung der Risiken gemäß der neuen Maschinenrichtlinie betrifft nicht nur erstmalige Montage und den normalen Betrieb. Vielmehr müssen bei der Risikobeurteilung sämtliche Lebenszyklen der Maschine bedacht werden, insbesondere:
- Montage
- Einrichtbetrieb
- Normalbetrieb
- Wartung
- Instandsetzung
- Außerbetriebnahme
- Demontage