Produktsicherheitsgesetz
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (BGBI. I 2004,02) das Produktsicherheitsgesetz (PSG) und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) ab. Damit wurde die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.
Das Gesetz regelt in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“ sowie gemäß § 1 Satz 2 auch „die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können“. Unbeschadet der Ausnahmen darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist laut § 3 bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
Weitere Paragrafen enthalten genauere Bestimmungen und verwaltungsmäßige Handhabungsvorschriften. Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5) vor. Jedes Produkt muss eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muss der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen vom Markt genommen werden (§ 6).
§ 6 CE-Kennzeichnung
siehe CE-Kennzeichnung
Das Produktsicherheitsgesetz sieht auch Sanktionen für nachlässige Hersteller/Händler vor:
- Geldstrafen bis zu 3.000 Euro bei minderen Verstößen,
- bis zu 100.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen,
- bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers.
Stand: 12/2011